Daten werden übertragen...
Bitte warten

» Für die 10. Klassen

Bildung der Jahresfortgangsnoten, Prüfungsnoten, Zeugnisnoten

Notenausgleich, Nicht-Bestehen, usw.

I.   Zunächst werden in allen Fächern die Jahresfortgangsnoten festgesetzt.

II.  In den Nichtvorrückungsfächern Musik und Sport ist die Jahresfortgangsnote 
     zugleich die Zeugnisnote.

III. In den Fächern, in denen die Schüler keine Abschlussprüfung schreiben, bildet
    die Jahresfortgangsnote die Zeugnisnote.

IV. In Vorrückungs- aber Nichtprüfungsfächern kann bei Note 5 oder 6 eine

     freiwillige 20-minütige Prüfung über den Jahresstoff beantragt werden. Eine  

     Verbesserung kann nur zustande kommen, wenn die mündliche Note 2 Stufen 

     besser ist als die bisherige Jahresfortgangsnote.

     Danach wird die Jahresfortgangsnote neu festgestellt und bildet die Zeugnisnote.

V.  In den Fächern der Abschlussprüfung (Alle: D/E/M und Gruppe I: Ph; Gruppe II:
     BwR; Gruppe IIIa: F; Gruppe IIIb: W werden die Prüfungsarbeiten bewertet und
     deren Noten festgesetzt.

Im Prüfungsfach Werken zählt die praktische Prüfung zur schriftlichen Prüfung. Im Zweifelsfall gibt die praktische Prüfung den Ausschlag.

VI. Die Zeugnisnoten werden berechnet und ggf. die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung festgestellt.

1. Sind Jahresnote und Prüfungsnote gleich, erhält der Schüler diese Note als Zeug-
    nisnote.

2.  Sind Jahresnote und Prüfungsnote um zwei Stufen verschieden, erhält der Schü-
     ler auf jeden Fall die mittlere Note.

3.  Ist die Prüfungsnote um eine Stufe besser als die Jahresfortgangsnote, so erhält
     der Schüler normalerweise die Prüfungsnote als Zeugnisnote.

4.  Ist die Prüfungsnote um eine Stufe schlechter als die Jahresfortgangsnote, so erhält der Schüler die Prüfungsnote als Zeugnisnote. Er kann sich aber einer freiwilligen 20-minütigen mündlichen Prüfung unterziehen. Danach erfolgt die Neuberechnung der Prüfungsnote im Verhältnis schriftlich : mündlich = 2 : 1. Die vorher erreichte Zeugnisnote kann sich dabei keinesfalls verschlechtern.

5.  In besonderen Fällen (und nur dann!) kann der Prüfungsausschuss die um eine Stufe bessere Jahresfortgangsnote der Prüfungsnote vorziehen. Dies kann z. B. geschehen, wenn der Schüler durch seine Gesamtleistungen während des Jahres eindeutig (!) gezeigt hat, dass die Jahresfortgangsnote seinen Fähigkeiten mehr entspricht als die Prüfungsnote.

6.  Sind Jahresfortgangsnote und Prüfungsnote um drei Stufen verschieden, so wird der Schüler in der Regel in eine verpflichtende mündliche Prüfung verwiesen. Je nach deren Ergebnis erhält er eine der beiden mittleren Noten (in der Regel die schlechtere) als Zeugnisnote

VII.  Möglichkeit des Notenausgleichs wenn es nach der Gesamtleistung gerechtfertigt 

     erscheint:

1.     Ausgeschlossen ist der Notenausgleich bei:

a)    Deutsch Note 6
b)    Ein Vorrückungsfach Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern Note 5 und und 
       einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder Note 6

2.     Voraussetzung für die Gewährung sind folgende Noten:        

a)    mindestens 1 x Note 1 in Vorrückungsfächern oder        
b)    2 x Note 2 in Vorrückungsfächern oder  
c)    4 x Note 3 in Vorrückungsfächern (aber auch z. B. 3 – 3 – 3 – 2)

VIII.  Nicht bestanden ist die Abschlussprüfung

1.      stets bei Note 6 in Deutsch

2.      bei Note 6 in einem Vorrückungsfach oder zweimal Note 5 in
       Vorrückungsfächern (sofern nicht Notenausgleich gewährt wird) und schlechter.

3.      wenn der Schüler später als 2 Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung aus
       der Schule austritt. Bei Wiedereintritt in eine 10. Klasse gilt er als Wiederho-
       lungsschüler.


Verwandte Themen dieser Kategorie: